Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Sechstes Kapitel - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60)   

§ 60
Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die den Leistungen der Eingliederungshilfe entsprechende Leistungen durchführen, erlassen.

Rechtsprechung zu § 60 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 60 SGB XII

Querverweise

Auf § 60 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
        Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
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