Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66) |
Die Entscheidung der Pflegekasse über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch ist auch der Entscheidung im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu Grunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die bei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind.
Literatur im Internet zu § 62 SGB XII
- § 62 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
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Querverweise
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