Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66)   

§ 65
Andere Leistungen

(1) Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 sind die angemessenen Aufwendungen der Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich oder eine Beratung oder zeitweilige Entlastung der Pflegeperson geboten, sind die angemessenen Kosten zu übernehmen.

(2) Pflegebedürftigen, die Pflegegeld nach § 64 erhalten, sind zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.

Rechtsprechung zu § 65 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 65 SGB XII

Querverweise

Auf § 65 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Hilfen zur Gesundheit
        § 50 (Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
     
      Hilfe zur Pflege
        § 63 (Häusliche Pflege)
        § 66 (Leistungskonkurrenz)
     
      Hilfe in anderen Lebenslagen
        § 70 (Hilfe zur Weiterführung des Haushalts)
     
      Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
        Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
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