Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Siebtes Kapitel - Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66) |
(1) Leistungen nach § 64 und § 65 Abs. 2 werden nicht erbracht, soweit Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld sind Leistungen nach § 72 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften mit 70 vom Hundert, Pflegegelder nach dem Elften Buch jedoch in dem Umfang, in dem sie geleistet werden, anzurechnen.
(2) Die Leistungen nach § 65 werden neben den Leistungen nach § 64 erbracht. Werden Leistungen nach § 65 Abs. 1 oder gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis zu zwei Drittel gekürzt werden.
(3) Bei teilstationärer Betreuung von Pflegebedürftigen oder einer vergleichbaren nicht nach diesem Buch durchgeführten Maßnahme kann das Pflegegeld nach § 64 angemessen gekürzt werden.
(4) Leistungen nach § 65 Abs. 1 werden insoweit nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage sind, zweckentsprechende Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch zu nehmen. Stellen die Pflegebedürftigen ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicher, können sie nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verwiesen werden. In diesen Fällen ist ein nach dem Elften Buch geleistetes Pflegegeld vorrangig auf die Leistung nach § 65 Abs. 1 anzurechnen.
Rechtsprechung zu § 66 SGB XII
35 Entscheidungen zu § 66 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Bremen, 28.02.2008 - S3 B 536/07
Pflegegeldanrechnung; Pflegegeldkürzung; Nachranggrundsatz
- LSG Hessen, 04.06.2008 - L 7 SO 131/07
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Aufwendung der Pflegeperson - ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.09.2006 - L 7 SO 5514/05
Sozialhilfe - Verhältnis von sozialhilferechtlichen Pflegegeld, Bundes- und ...
- LSG Sachsen, 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO-ER
- SG München, 21.03.2011 - S 32 SO 51/11
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe - Hilfe ...
- LSG Baden-Württemberg, 07.03.2006 - L 7 SO 509/06
Abgrenzung der Leistungen nach SGB 2 und der Eingliederungshilfe bzw Hilfe zur ...
- SG Landshut, 06.02.2013 - S 10 SO 63/10
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- LSG Hessen, 30.04.2007 - L 7 SO 14/07
Finanzierung einer selbst beschafften Pflegekraft durch einstweiligen ...
- SG Detmold, 24.10.2012 - S 16 SO 289/10
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Querverweise
- SGB XII
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Hilfe zur Pflege
- § 63 (Häusliche Pflege)
- Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
- Sachliche und örtliche Zuständigkeit
- § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
- Statistik
- § 121 (Bundesstatistik)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 34 (Ruhen der Leistungsansprüche)