Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Achtes Kapitel - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69)   

§ 69
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

Rechtsprechung zu § 69 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 69 SGB XII

Querverweise

Auf § 69 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
        Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
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