Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   

§ 7
Aufgabe der Länder

Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.

Rechtsprechung zu § 7 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 7 SGB XII

Querverweise

Auf § 7 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Erstattung und Zuständigkeit
          § 46b (Zuständigkeit)
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