Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 7)   
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§ 7
Aufgabe der Länder

1Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. 2Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.

Rechtsprechung zu § 7 SGB XII

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