Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74) |
(1) 1Alten Menschen soll außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches sowie den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Altenhilfe gewährt werden. 2Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.
(2) Als Leistungen der Altenhilfe kommen insbesondere in Betracht:
(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Einkommen oder Vermögen geleistet werden, soweit im Einzelfall Beratung und Unterstützung erforderlich sind.
(5) 1Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. 2Die Ergebnisse der Gesamtplanung nach § 58 sowie die Grundsätze der Koordination, Kooperation und Konvergenz der Leistungen nach den Vorschriften des Neunten Buches sind zu berücksichtigen.
(5) 1Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und der Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen. 2Die Ergebnisse der Teilhabeplanung und Gesamtplanung nach dem Neunten Buch sind zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 71 SGB XII
59 Entscheidungen zu § 71 SGB XII in unserer Datenbank:
- FG Münster, 25.01.2022 - 15 K 3554/18
Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatzsteuerfrei
- BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 11/14 R
Sozialhilfe - Altenhilfe - Abmilderung altersbedingter Schwierigkeiten - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 08.03.2013 - L 9 SO 52/10
Sozialhilfe - Altenhilfe - Kosten der Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen - ...
- LSG Hessen, 08.03.2013 - L 9 SO 52/10
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2015 - L 7 SO 1474/15
Sozialhilfe - Altenhilfe - Kosten für einen Telefon- und Internetanschluss - ...
- BSG, 02.06.2017 - B 8 SO 46/16 BH
Zum selben Verfahren:
- BSG, 02.06.2017 - B 8 SO 47/16 BH
- LSG Hessen, 26.09.2012 - L 4 SO 130/12
SGB-XII -Leistungen
Querverweise
Auf § 71 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Grundsätze der Leistungen
- § 8 (Leistungen)
- Statistik
- Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
- § 121 (Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Allgemeine Vorschriften
- § 93 (Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen)