Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Neuntes Kapitel - Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74)   
§ 74
Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Rechtsprechung zu § 74 SGB XII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 74 SGB XII

Querverweise

Auf § 74 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Leistungen der Sozialhilfe
        Grundsätze der Leistungen
          § 8 (Leistungen)
     
      Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
        Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
          § 98 (Örtliche Zuständigkeit)
     
      Statistik
        § 121 (Bundesstatistik)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 SGB XII:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1968 (Beerdigungskosten)
    Bestattungsgesetz (BestattG)
      Leichenwesen
        Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Aschen Verstorbener
          Bestattung und Beisetzung
            § 31 (Bestattungspflichtige)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht