Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zehntes Kapitel - Vertragsrecht (§§ 75 - 81) |
(1) 1Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüft der Träger der Sozialhilfe oder ein von diesem beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. 2Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 3Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die Träger der Sozialhilfe mit den Leistungsträgern nach Teil 2 des Neunten Buches, mit den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß § 278 des Fünften Buches zusammen. 4Der Träger der Sozialhilfe ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung durch den Empfänger erforderlich sind. 5Personenbezogene Daten sind vor der Datenübermittlung zu anonymisieren. 6Abweichend von Satz 5 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 7Durch Landesrecht kann von der Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden.
(2) Die Prüfung erfolgt ohne vorherige Ankündigung und erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen.
(3) 1Der Träger der Sozialhilfe hat den Leistungserbringer über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. 2Das Ergebnis der Prüfung ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 18.04.2019 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 78 SGB XII
22 Entscheidungen zu § 78 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016 - L 15 SO 243/14
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2022 - L 12 SO 227/19
SGB XII: Vergabeverfahren zur Erbringung von Eingliederungshilfe an Düsseldorfer ...
- SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
Entscheidung im Treberhilfe-Streit um Vertragskündigungen
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 23 SO 147/11
Sozialgerichtliches Verfahren - Scheinverwaltungsakt - Qualifikation als ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 23 SO 147/11
- LSG Hessen, 14.03.2014 - L 4 SO 221/13
Kündigung der Vergütungsvereinbarung und Leistungsvereinbarung zur Erbringung von ...
Zum selben Verfahren:
- SG Frankfurt/Main, 09.07.2013 - S 27 SO 168/13
Sozialhilfe - Leistungserbringung durch eine Einrichtung - außerordentliche ...
- SG Frankfurt/Main, 09.07.2013 - S 27 SO 168/13
- VG Bayreuth, 31.01.2022 - B 10 E 21.1315
Zum Einrichtungskontext familienähnlicher Betreuungsformen, die ausschließlich in ...
- SG Dortmund, 17.02.2015 - S 41 SO 539/14
Übernahme der nach Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung noch ...
- SG Braunschweig, 11.03.2015 - S 32 SO 144/13
Sozialhilferecht: Grundsicherung im Alter; Übernahme von Kosten für einen ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 03.01.2023 - L 8 SO 39/22
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Persönliches Budget - soziale Teilhabe - ...
Querverweise
Auf § 78 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Medizinischer Dienst
- Organisation
- § 283a (Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)