Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Zehntes Kapitel - Vertragsrecht (§§ 75 - 81) |
(1) 1Hält ein Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen (vereinbarten) Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht ein, ist die vereinbarte Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung entsprechend zu kürzen. 2Über die Höhe des Kürzungsbetrags ist zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen herzustellen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle. 4Für das Verfahren bei Entscheidungen durch die Schiedsstelle gilt § 77 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Der Kürzungsbetrag ist an den Träger der Sozialhilfe bis zu der Höhe zurückzuzahlen, in der die Leistung vom Träger der Sozialhilfe erbracht worden ist, und im Übrigen an den Leistungsberechtigten zurückzuzahlen.
(3) 1Der Kürzungsbetrag kann nicht über die Vergütungen refinanziert werden. 2Darüber hinaus besteht hinsichtlich des Kürzungsbetrags kein Anspruch auf Nachverhandlung gemäß § 77a Absatz 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2020 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 79 SGB XII
215 Entscheidungen zu § 79 SGB XII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 - L 7 SO 3516/14
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Wohngemeinschaft - Leistungserbringung in ...
- LSG Hessen, 09.01.2019 - L 4 SO 92/17
Anspruch auf Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2023 - L 7 SO 1760/21
Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - mobilitätsbedingter Mehrbedarfszuschlag ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 321/17
Übergangshaus; Rahmenvertrag; Vergütungsvertrag; Dreiecksverhältnis ...
- BGH, 18.02.2021 - III ZR 175/19
Auskunftsansprüche zwischen Trägern der Jugendhilfe
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2020 - L 9 SO 3/19
Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 28.11.2023 - L 8 SO 12/21
Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2018 - L 9 SO 344/18
Anspruch auf Abschluss einer "Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - L 31 AS 302/17
Übergangshaus; Rahmenvertrag; Vergütungsvertrag; Dreiecksverhältnis ...
Querverweise
Auf § 79 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
- § 45 (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung)