Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26)   
   Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen (§§ 8 - 16)   
§ 8
Leistungen

Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46a),
3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),
5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),
6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

Rechtsprechung zu § 8 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 8 SGB XII

Querverweise

Auf § 8 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
        Sachliche und örtliche Zuständigkeit
          § 97 (Sachliche Zuständigkeit)
     
      Statistik
        § 122 (Erhebungsmerkmale)

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