Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Erster Abschnitt - Einkommen (§§ 82 - 84) |
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 83 SGB XII
105 Entscheidungen zu § 83 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R
Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2009 - L 8/13 SO 7/07
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Aufnahme in eine Werkstatt ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - L 23 SO 117/07
Sozialhilfe - kein Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld gem §§ 104 Abs 1 Nr ...
- SG Karlsruhe, 20.09.2007 - S 4 SO 4758/06
Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Ausbildungsgeld gem § 44 Abs 1 Nr 1 SGB 9 ...
- LSG Bayern, 25.08.2009 - L 8 SO 64/08
Sozialgerichtliches Verfahren - Klagebegehren - Überprüfung des ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2010 - L 8 SO 58/08
Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - ...
- SG Fulda, 03.11.2009 - S 7 SO 19/08
Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - Eigenheimzulage - keine zweckbestimmte Leistung ...
- OVG Niedersachsen, 31.05.2007 - 4 LC 85/07
Zur Berücksichtigung von Bildungskrediten als Einkommen bei der Gewährung von ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2011 - L 8 SO 171/08
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für eine studienbedingt erforderliche ...
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Literatur im Internet zu § 83 SGB XII
- § 83 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittellosigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)