Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Erster Abschnitt - Einkommen (§§ 82 - 84) |
(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.
(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 83 SGB XII
Rechtsprechungsübersichten:
- 15 Entscheidungen zu § 83 SGB XII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 83 SGB XII
- § 83 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Mittellosigkeit - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 83 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
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