Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96)   
   Erster Abschnitt - Einkommen (§§ 82 - 84)   
§ 83
Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen

(1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

(2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 83 SGB XII

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 83 SGB XII

Querverweise

Auf § 83 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Grundsätze
          § 41 (Leistungsberechtigte)

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