Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96)   
   Erster Abschnitt - Einkommen (§§ 82 - 84)   

§ 84
Zuwendungen

(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

Rechtsprechung zu § 84 SGB XII

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Literatur im Internet zu § 84 SGB XII

Querverweise

Auf § 84 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    SGB XII
      Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
        Grundsätze
          § 41 (Leistungsberechtigte)
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