Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -

   Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96)   
   Zweiter Abschnitt - Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel (§§ 85 - 89)   

§ 86
Abweichender Grundbetrag

Die Länder und, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe können für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen.

Rechtsprechung zu § 86 SGB XII

4 Entscheidungen zu § 86 SGB XII in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 86 SGB XII

Querverweise

Auf § 86 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1836c (Einzusetzende Mittel des Mündels)
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