Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
Zweiter Abschnitt - Einkommensgrenzen für die Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel (§§ 85 - 89) |
(1) 1Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. 2Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. 3Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.
(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) vom 23.12.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 87 SGB XII
204 Entscheidungen zu § 87 SGB XII in unserer Datenbank:
- BSG, 04.04.2019 - B 8 SO 10/18 R
Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung - Einsatz von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
Zumutbarkeitsprüfung beim Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten
- SG Fulda, 30.11.2016 - S 7 SO 81/14
- LSG Hessen, 09.05.2018 - L 4 SO 244/16
- BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 1/17 R
Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege nach dem ...
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 - L 7 SO 3406/22
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - ...
- OVG Saarland, 04.07.2019 - 2 A 225/18
Zumutbarkeit eines Kostenbeitrages für Kindertagespflege
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
Erlass des Kostenbeitrags für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege; ...
- VG Saarlouis, 12.05.2017 - 3 K 369/16
- LSG Bayern, 12.04.2018 - L 8 SO 227/15
Einkommens- und Vermögensanrechnung bei Eingliederungshilfeleistungen
Zum selben Verfahren:
- BSG, 07.05.2019 - B 8 SO 40/18 B
Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe
- BSG, 07.05.2019 - B 8 SO 40/18 B
- LSG Bayern, 16.11.2017 - L 8 SO 154/15
Anrechnung von Landesblindengeld auf die Blindenhilfe
§ 87 SGB XII in Nachschlagewerken
- § 87 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Freibetrag
- Mittellosigkeit
- Vermögensverzeichnis
Querverweise
Auf § 87 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 150 (Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens)