Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Zweites Kapitel - Leistungen der Sozialhilfe (§§ 8 - 26) |
| Erster Abschnitt - Grundsätze der Leistungen (§§ 8 - 16) |
(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Rechtsprechung zu § 9 SGB XII
203 Entscheidungen zu § 9 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Hildesheim, 19.05.2010 - S 34 SO 212/07
Sozialhilfe nach Besonderheit des Einzelfalls - Eingliederungshilfe - Wunsch nach ...
- LSG Baden-Württemberg, 02.09.2010 - L 7 SO 1357/10
Einstweiliger Rechtsschutz - Vollziehung der einstweiligen Anordnung nur bei ...
- SG Freiburg, 01.03.2011 - S 9 SO 2640/10
Sozialhilfe nach Besonderheit des Einzelfalls - Eingliederungshilfe - ...
- LSG Sachsen, 28.08.2008 - L 3 B 613/07 SO-ER
- SG Gelsenkirchen, 21.01.2008 - S 2 SO 69/06
Hilfe zur Pflege, Berücksichtigung von Gestaltungswünschen der ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.09.2012 - L 2 SO 1378/11
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - ...
- LAG Köln, 08.06.2012 - 5 Ta 103/12
Erweiterter Schonbetrag bei Umzug des Arbeitnehmers
- SG Bremen, 24.07.2009 - S 24 SO 103/09
- VG Darmstadt, 16.04.2010 - 5 K 550/08
Kostenerstattung in voller Höhe für Legasthenietherapie; Kind hat freie ...
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Querverweise
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Werkstätten für behinderte Menschen
- § 137 (Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen)