Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Dritter Abschnitt - Vermögen (§§ 90 - 91) |
(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
| 1. | eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, | |
| 2. | eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, | |
| 3. | eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, | |
| 4. | eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, | |
| 5. | von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, | |
| 6. | von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, | |
| 7. | von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, | |
| 8. | eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, | |
| 9. | kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen. |
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Rechtsprechung zu § 90 SGB XII
Rechtsprechungsübersichten:
- 46 Entscheidungen zu § 90 SGB XII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 90 SGB XII
- § 90 SGB XII wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Altenheim
Bestattungsvertrag
Betreuerbestellung
Erbschaft
Freibetrag
Gerichtskosten
Mittellosigkeit
Vermögensverzeichnis
Wohnungsauflösung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 90 SGB XII verweisen folgende Vorschriften:
- SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- § 41 (Leistungsberechtigte)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Vermögen
- § 91 (Darlehen)
- Verordnungsermächtigungen
- § 96 (Verordnungsermächtigungen)
- Verfahrensbestimmungen
- § 118 (Überprüfung, Verwaltungshilfe)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1836c (Einzusetzende Mittel des Mündels)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
- § 115 (Einsatz von Einkommen und Vermögen)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
- § 92 (Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen
- § 92 (Ausgestaltung der Heranziehung)
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