Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Vierter Abschnitt - Einschränkung der Anrechnung (§§ 92 - 92a) |
(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 92a SGB XII
27 Entscheidungen zu § 92a SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Osnabrück, 22.07.2010 - S 5 SO 94/09
Sozialhilfe - Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen - Berechnung des ...
- LSG Baden-Württemberg, 15.10.2007 - L 2 SO 4175/07
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einkommenseinsatz nach § 92a SGB 12 - ...
- SG Karlsruhe, 28.05.2009 - S 4 SO 6021/07
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Kostenbeitrag für stationär untergebrachten ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2009 - L 8 SO 154/07
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 83/09
Eingliederungshilfe durch Besuch einer Tagesstätte für behinderte Menschen, kein ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2012 - L 2 SO 5276/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2010 - L 8 SO 5/08
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - L 12 SO 136/10
Sozialhilfe
- SG München, 18.03.2009 - S 19 SO 148/08
- SG Karlsruhe, 29.01.2009 - S 4 SO 5201/07
Kostenbeitrag bei vollstationärer Pflege; erweiterte Hilfe
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
27.05.2012
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht
27.05.2012
Allen & Overy
27.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen