Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Vierter Abschnitt - Einschränkung der Anrechnung (§§ 92 - 92a) |
(1) Erhält eine Person in einer teilstationären oder stationären Einrichtung Leistungen, kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen in der Einrichtung nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner aus dem gemeinsamen Einkommen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden.
(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.
(3) Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.
(4) § 92 Abs. 2 bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 92a SGB XII
- 3 Entscheidungen zu § 92a SGB XII im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 92a SGB XII
Querverweise
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Kostenbeteiligung
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- § 90 (Pauschalierte Kostenbeteiligung)
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