Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
| Elftes Kapitel - Einsatz des Einkommens und des Vermögens (§§ 82 - 96) |
| Fünfter Abschnitt - Verpflichtungen anderer (§§ 93 - 95) |
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 und des § 92 Abs. 1 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Rechtsprechung zu § 93 SGB XII
115 Entscheidungen zu § 93 SGB XII in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2010 - L 7 SO 853/09
Sozialhilfe - Übergang bzw Überleitung eines Anspruchs auf Erbauseinandersetzung ...
Zum selben Verfahren:
- SG Freiburg, 23.06.2008 - S 6 SO 2234/08
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 9 SO 22/09
- LSG Bayern, 14.02.2008 - L 11 SO 20/07
Sozialhilfe - Überleitungsanspruch gem § 93 Abs 1 SGB 12 - Rechtmäßigkeit ...
- LSG Bayern, 22.06.2009 - L 18 SO 56/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung bei Anfechtung einer ...
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Streitwert eines Verfahrens bezüglich einer Überleitung
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- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2007 - L 23 B 150/07
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Querverweise
- SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Erstattung und Zuständigkeit
- § 46a (Erstattung durch den Bund)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Verpflichtungen anderer
- § 94 (Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen)
- Kosten
- Sonstige Regelungen
- § 114 (Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften)