Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Erster Abschnitt - Gerichtsbarkeit und Richteramt (§§ 1 - 6)   

§ 1

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.

Rechtsprechung zu § 1 SGG

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Literatur im Internet zu § 1 SGG

Querverweise

Auf § 1 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Übergangs- und Schlußvorschriften
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