Sozialgerichtsgesetz
| Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59) |
| Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27) |
(1) Bei den Sozialgerichten werden Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts (Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden) und des Schwerbehindertenrechts gebildet. Für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau können eigene Kammern gebildet werden.
(2) Für Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten (Vertragsarztrecht) einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände sind eigene Kammern zu bilden. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch
| 1. | Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, soweit diese Entscheidungen und die streitgegenständlichen Regelungen der Richtlinien die vertragsärztliche Versorgung betreffen, | |
| 2. | Klagen in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss, denen die in Nummer 1 genannten Entscheidungen und Regelungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zugrunde liegen, und | |
| 3. | Klagen aufgrund von Verträgen nach den §§ 73b und 73c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von Ermächtigungen nach den §§ 116, 116a und 117 bis 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Klagen wegen der Vergütung nach § 120 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Klagen aufgrund von Verträgen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es um die Bereinigung der Gesamtvergütung nach § 140d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geht. |
(3) Der Bezirk einer Kammer kann auf Bezirke anderer Sozialgerichte erstreckt werden. Die beteiligten Länder können die Ausdehnung des Bezirks einer Kammer auf das Gebiet oder Gebietsteile mehrerer Länder vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 10 SGG
91 Entscheidungen zu § 10 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 1 KR 94/10
Vertragsärzte können gerichtlich gegen Krankenhäuser vorgehen
- BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R
Gemeinsamer Bundesausschuss
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10
Vertragsarztangelegenheiten
- BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 36/09 B
Vorlagebeschluss an den Großen Senat - Zuständigkeit sozialgerichtlicher Kammern ...
- BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 10/07 R
Aufnahme von Geräten der nichtinvasiven Magnetfeldtherapie in das ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2010 - L 11 (10) KA 14/07
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2004 - L 10 B 6/04
Vertragsarztrecht
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2009 - L 11 KA 101/06
Vertragsarztangelegenheiten
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung einer aufsichtsrechtlichen ...
- BSG, 11.05.2011 - B 6 KA 25/10 R
- BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R
Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen ...
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Literatur im Internet zu § 10 SGG
- § 10 SGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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