Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 100

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

Rechtsprechung zu § 100 SGG

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