Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) 1Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) 1Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. 2Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. 3Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Rechtsprechung zu § 105 SGG
9.328 Entscheidungen zu § 105 SGG in unserer Datenbank:
- SG Nordhausen, 12.03.2024 - S 13 AS 244/24
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 - L 3 SB 2024/23
Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Zurückverweisung - wesentlicher ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2024 - L 3 AS 750/23
- BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 99/20 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Verwerfung der Berufung - Entscheidung durch ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 112/23
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Richterablehnung in einem ...
- SG Karlsruhe, 14.04.2020 - S 12 SB 3113/19
Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung durch Gerichtsbescheid - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.02.2024 - L 3 AS 734/23
Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidung über Ablehnungsgesuch als ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2024 - L 7 AS 2922/23
- LSG Baden-Württemberg, 22.04.2020 - L 8 SB 367/20
Sozialgerichtliches Verfahren - kein Gerichtsbescheid bei Abweichung von der ...
Zum selben Verfahren:
- SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - ...
- SG Karlsruhe, 15.01.2020 - S 12 SB 3054/19
Querverweise
Auf § 105 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 153