Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122)   

§ 116

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

Rechtsprechung zu § 116 SGG

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Literatur im Internet zu § 116 SGG

Querverweise

Auf § 116 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          Verfahren im ersten Rechtszug
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