Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122) |
(1) Die Beteiligten haben das Recht der Einsicht in die Akten, soweit die übermittelnde Behörde dieses nicht ausschließt.
(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigten, der zu den in § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 9 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 155 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt.
(3) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften versagen oder beschränken. Gegen die Versagung oder die Beschränkung der Akteneinsicht kann das Gericht angerufen werden; es entscheidet endgültig.
(4) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten sowie die Dokumente, welche Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 2 Satz 2: "Bevollmächtigten" statt "Bevollmächtigen".
Rechtsprechung zu § 120 SGG
73 Entscheidungen zu § 120 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 15.11.2007 - B 3 KR 13/07 R
Gewährung der Akteneinsicht auf Zwischenfeststellungsklage
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.03.2011 - L 18 AS 2267/10
Akteneinsicht; Beschränkung durch die Behörde nach § 120 Abs. 1 SGG, § ...
- SG Berlin, 13.03.2008 - S 48 SB 233/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Akteneinsicht - Überlassung der Akten an ...
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 KR 605/12
- SG Duisburg, 22.06.2007 - S 9 KR 192/06
Krankenversicherung
- SG Mannheim, 20.05.2011 - S 9 AY 4431/10
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren im ...
- SG Berlin, 26.09.2008 - S 86 KR 1060/07
Krankenversicherung - Kostenübernahme einer stationären Krankenhausbehandlung - ...
- BSG, 21.06.2006 - B 11a AL 217/05 B
Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der ...
- LSG Sachsen, 25.11.2009 - L 3 AS 348/09 B-ER
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Literatur im Internet zu § 120 SGG
- § 120 SGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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