Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Vierter Unterabschnitt - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 87 - 122)   
§ 122

Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 122 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 122 SGG

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