Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142)   
Gliederung
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§ 127

Ist ein Beteiligter nicht benachrichtigt worden, daß in der mündlichen Verhandlung eine Beweiserhebung stattfindet, und ist er in der mündlichen Verhandlung nicht zugegen oder vertreten, so kann in diesem Termin ein ihm ungünstiges Urteil nicht erlassen werden.

Rechtsprechung zu § 127 SGG

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