Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a)   
   Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142)   
§ 128

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Rechtsprechung zu § 128 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 128 SGG

Querverweise

Auf § 128 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          Urteile und Beschlüsse
        Rechtsmittel
          Revision

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