Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) 1Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. 2Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. 3Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Rechtsprechung zu § 130 SGG
1.444 Entscheidungen zu § 130 SGG in unserer Datenbank:
- SG Dresden, 16.05.2014 - S 12 AS 3729/13
Das Sozialgericht Dresden hebt die wiederholte Sanktionierung einer psychisch ...
- LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 797/20
Datengrundlage; einfacher Mietspiegel; Konfidenzintervall; ...
- LSG Sachsen, 15.12.2023 - L 10 AS 537/22
Angemessenheit; Betriebskosten; Datengrundlage; einfacher Mietspiegel; ...
- SG Duisburg, 28.03.2023 - S 49 U 26/22
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2023 - L 20 AL 174/22
Kurzarbeitergeld bei Pizzeria-Eröffnung in Pandemie
- BSG, 13.12.2016 - B 1 KR 25/16 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - ...
- BSG, 26.10.2023 - B 10 EG 3/23 R Corona
Zurückweisung der Revision in einem Verfahren hinsichtlich der Beantragung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - L 9 SO 136/19
Anspruch der Erben auf Hilfe zur Pflege in Form der Kostenübernahme für eine ...
- LSG Sachsen, 12.03.2020 - L 8 SO 22/15
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ; ...
- LSG Sachsen, 27.09.2022 - L 9 BA 15/20