Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.
(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.
Rechtsprechung zu § 130 SGG
481 Entscheidungen zu § 130 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 19.09.2007 - B 9/9a SB 49/06 B
Anfechtbarkeit eines Zwischenurteils
- BSG, 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B
Vollstreckung eines Grundurteils - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung in der ...
- LSG Bayern, 09.08.2012 - L 8 SO 206/10
1. Gegenstand einer Leistungsklage ist bei zeitlich unbefristetem Klageantrag der ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.03.2013 - L 8 U 3733/12
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2007 - L 8 AS 1503/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Vollstreckbarkeit eines Grundurteils - Erlass ...
- BSG, 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Sozialhilfe - ...
- BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R
Gesonderte Erstattung der Personalkosten über einheitlichen Bewertungsmaßstab für ...
- BSG, 20.12.2012 - B 7 AY 4/11 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2011 - L 20 AY 43/08
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Haushaltsgemeinschaft, ...
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