Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.
Rechtsprechung zu § 137 SGG
12 Entscheidungen zu § 137 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 02.03.1994 - 1 RK 58/93
- LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 271/12
Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vor dem 17. Lebensjahr
- LSG Bayern, 02.07.2012 - L 2 P 36/12
Zur Unbegründet einer Anhörungsrüge
- BSG, 22.10.1998 - B 5/4 RA 68/97 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung ...
- LSG Bayern, 01.02.2010 - L 2 R 312/09
Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeld - Anordnung des persönlichen ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2003 - L 7 SB 157/02
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2003 - L 7 VH 41/02
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- LSG Berlin, 14.05.2004 - L 4 AL 67/03
- LSG Bayern, 20.02.2003 - L 14 RA 231/01
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