Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Rechtsprechung zu § 139 SGG
38 Entscheidungen zu § 139 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 08.02.2006 - B 1 KR 65/05 B
Fehlen der Entscheidungsgründe als Revisionszulassungsgrund
- LSG Saarland, 18.11.2004 - L 6 AL 3/02
Unrichtigkeit von Tatbestand oder Entscheidungsgründen kein Verfahrensmangel ...
- LSG Saarland, 15.06.2005 - L 6 AL 12/04
Zulässigkeit der Berichtigung des Tatbestandes im sozialgerichtlichen Verfahren, ...
- LSG Bayern, 13.07.2005 - L 1 R 355/05
- LSG Hessen, 01.11.2011 - L 3 U 50/07
- BSG, 10.06.1988 - 12 RK 35/86
- LSG Berlin, 25.03.2003 - L 6 RA 120/02
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2011 - L 1 KR 191/11
Krankenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2008 - L 7 AS 6003/07
Einstweiliger Rechtsschutz - unerkanntes Teilurteil unerkannter Teilbeschluss
- LSG Hessen, 26.06.2006 - L 9 AL 1189/03
Arbeitslosengeld - Anspruchsdauer - Entfall der Minderung nach ...
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