Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Erster Abschnitt - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§§ 60 - 142a) |
| Fünfter Unterabschnitt - Urteile und Beschlüsse (§§ 123 - 142) |
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Rechtsprechung zu § 142 SGG
1.297 Entscheidungen zu § 142 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 31.05.2000 - B 7 AL 42/99 B
Verletzung des rechtlichen Gehörs beim § 142 Abs. 2 SGG
- LSG Sachsen, 23.02.2009 - L 3 B 740/08
- BSG, 08.07.1998 - B 11 AL 89/98 B
Begründung von Beschlüssen
- LSG Bayern, 27.04.2010 - L 7 AS 282/10
Sozialgerichtliches Verfahren - keine Antragsumstellung bzw -erweiterung in der ...
- BSG, 11.03.1998 - B 9 SB 6/97 R
Beschluß - mündliche Verhandlung - Begründungspflicht - Fehlen von ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2013 - L 2 AS 2188/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2013 - L 11 AS 2183/12
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2012 - L 8 R 690/12
Rentenversicherung
- LSG Thüringen, 27.11.2012 - L 6 R 1045/12
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