Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
| Erster Unterabschnitt - Berufung (§§ 143 - 159) |
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
| 1. | bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder | |
| 2. | bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10 000 Euro |
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
| 1. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, | |
| 2. | das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder | |
| 3. | ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. |
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Rechtsprechung zu § 144 SGG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 144 SGG
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Querverweise
Auf § 144 SGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 144 SGG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 148 (Aussetzung bei Vorgreiflichkeit)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 94
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