Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
| Erster Unterabschnitt - Berufung (§§ 143 - 159) |
Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Rechtsprechung zu § 158 SGG
308 Entscheidungen zu § 158 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B
Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche ...
- BSG, 24.04.2008 - B 9 SB 78/07 B
Anhörung der Beteiligten im Beschlussverfahren nach § 158 SGG
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2006 - L 9 AL 109/05
Arbeitslosenversicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2005 - L 9 AL 109/05
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2005 - L 9 AL 109/05
- BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 51/02 R
Fehlen der Entscheidungsgründe
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2010 - L 10 AS 779/10
Berufung; unzulässig; Beschwerdewert; Beschluss; Ermessen; Mündlichkeitsprinzip
- BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 143/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 141/09 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; ...
- LSG Baden-Württemberg, 03.01.1995 - L 9 KoB 223/94
Ermäßigte Pauschgebühr für Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts
- BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung - unzulässige Berufung - ...
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