Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Revision (§§ 160 - 171)   
§ 163

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Rechtsprechung zu § 163 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 163 SGG

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