Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)   
   Zweiter Unterabschnitt - Revision (§§ 160 - 171)   

§ 168

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

Rechtsprechung zu § 168 SGG

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Literatur im Internet zu § 168 SGG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 168 SGG:
    SGG
      Verfahren
        Gemeinsame Verfahrensvorschriften
          Verfahren im ersten Rechtszug
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