Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a)   
   Dritter Unterabschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 172 - 178a)   
§ 173

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

Literatur im Internet zu § 173 SGG

Querverweise

Auf § 173 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Rechtsmittel
          Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
        Kosten und Vollstreckung
          Vollstreckung

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