Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Zweiter Abschnitt - Rechtsmittel (§§ 143 - 178a) |
Dritter Unterabschnitt - Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge (§§ 172 - 178a) |
1Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. 3Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
Rechtsprechung zu § 175 SGG
170 Entscheidungen zu § 175 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21
Sozialgerichtliches Verfahren: Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde einer ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2022 - L 9 SF 274/22
Unbegründetheit eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung eines Beschlusses ...
- LSG Bayern, 26.02.2014 - L 7 AS 149/14
Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts, in dem eine Behörde ...
- LSG Bayern, 14.04.2021 - L 20 KR 81/21
Sozialgerichtsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren
- LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - L 12 SO 385/20
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII im Wege ...
- LSG Bayern, 18.01.2013 - L 8 AY 5/12
Zulässigkeit von Leistungseinschränkungen für Asylbewerber
- SG Stuttgart, 20.12.2007 - S 10 KR 8404/07
Rechtsweg bei Streitigkeiten um Rabattverträge nach § 130a SGB 5
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.09.2009 - B 1 KR 3/09 D
Kostentragung für ein vergaberechtliches Vollstreckungsverfahren aus dem Bereich ...
- SG Stuttgart, 20.12.2007 - S 10 KR 8604/07
Rechtsweg für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das ...
- BSG, 11.09.2009 - B 1 KR 3/09 D