Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Dritter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179 - 182a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 179

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.

(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.

Rechtsprechung zu § 179 SGG

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Auf § 179 SGG verweisen folgende Vorschriften:

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