Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Dritter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179 - 182a) |
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung wieder aufgenommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
(3) Auf Antrag kann das Gericht anordnen, daß die gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.
Rechtsprechung zu § 179 SGG
219 Entscheidungen zu § 179 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2005 - L 2 KN 10/05
Unfallversicherung
- LSG Bayern, 26.07.2001 - L 4 KR 23/00
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.1995 - L 13 V 811/92
Zulässigkeit einer Restitutionsklage wegen Prozeßbetrugs bei Einstellung des ...
- BSG, 10.09.1997 - 9 RV 2/96
Aufbau und Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens, Restitutionsklage bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2012 - L 2 U 221/11
Berufung - Beschwerde - Meistbegünstigungsprinzip
- BSG, 02.03.2004 - B 9 V 7/04 B
Prozesskostenhilfe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- BSG, 23.04.2008 - B 11a AL 202/07 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, ...
- LSG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - L 2 RJ 4585/98
Widerruf bzw Anfechtung einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren
- LSG Thüringen, 19.07.2005 - L 6 KR 516/04
- LSG Sachsen-Anhalt, 11.08.2011 - L 7 VE 1/10
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen