Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Dritter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179 - 182a) |
(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn
(2) Das gleiche gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
(3) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist bei einem der gemäß § 179 Abs. 1 für die Wiederaufnahme zuständigen Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu stellen. 2Dieses verständigt die an dem Wiederaufnahmeverfahren Beteiligten und die Gerichte, die über den Anspruch entschieden haben. 3Es gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab.
(4) Das zur Entscheidung berufene Gericht bestimmt unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide oder richterlichen Entscheidungen den Leistungspflichtigen.
(5) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 4 gelten im übrigen die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 180 SGG
316 Entscheidungen zu § 180 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016 - L 14 R 161/16
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- BSG, 08.01.2015 - B 10 SF 2/14 BH
Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs
- LSG Hamburg, 08.02.2017 - L 2 AL 18/16
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens; Verfahrensmangel; ...
- LSG Schleswig-Holstein, 24.03.2021 - L 3 AS 14/21
Voraussetzungen einer zulässigen Wiederaufnahme des sozialgerichtlichen ...
- BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R
Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe ...
- SG Duisburg, 27.08.2019 - S 49 AS 3368/19
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2020 - L 17 U 366/19
Wirksamkeit einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine ...
Querverweise
Auf § 180 SGG verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- § 181