Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Dritter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179 - 182a) |
Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt § 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.
Rechtsprechung zu § 181 SGG
22 Entscheidungen zu § 181 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 8 SO 149/07
Ausschluss von Sozialhilfe nach § 21 SGB 12 - sozialgerichtliches Verfahren ...
- BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80
- LSG Bayern, 20.10.2005 - L 4 KR 181/02
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.11.2006 - B 12 KR 30/05 R
Arbeitslosenversicherung - Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge - ...
- BSG, 29.11.2006 - B 12 KR 30/05 R
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 84/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erwerbsfähigkeit bei der Ausübung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1967 - L 17 U 17/65
- BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 19/79
- BSG, 25.01.1973 - 2 RU 170/71
- BSG, 28.09.1972 - 7 RU 20/70
- LSG Rheinland-Pfalz, 12.02.2010 - L 1 SO 95/09
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