Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Dritter Abschnitt - Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften (§§ 179 - 182a)   
§ 182a

(1) Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren vor dem Amtsgericht geltend gemacht werden. In dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids können mit dem Beitragsanspruch Ansprüche anderer Art nicht verbunden werden. Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid kann zurückgenommen werden, solange die Abgabe an das Sozialgericht nicht verfügt ist.

(2) Mit Eingang der Akten beim Sozialgericht ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verfahren. Für die Entscheidung des Sozialgerichts über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gelten § 700 Abs. 1 und § 343 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 182a SGG

12 Entscheidungen zu § 182a SGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 182a SGG

Querverweise

Auf § 182a SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Kosten und Vollstreckung

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