Sozialgerichtsgesetz
| Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
| Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201) |
| Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b) |
(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.
(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren
vor den Sozialgerichten auf 150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf 225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf 300 Euro
festgesetzt.
(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 184 SGG
390 Entscheidungen zu § 184 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - Übergangsrecht - ...
- BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82
Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG
- BSG, 20.04.1999 - B 13 SF 1/99 S
Entrichtung der Gebühr des § 184 Abs. 1 S. 1 SGG durch eine Universität
- LSG Niedersachsen-Bremen, 07.01.2008 - L 5 SF 3/06
Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - Pauschgebührenpflicht - ...
- BSG, 05.05.2003 - B 13 SF 5/02 S
Neues Kostenrecht im sozialgerichtlichen Verfahren
- LSG Bayern, 07.03.2007 - L 1/L 17 B 494/06
Pauschgebühr bei Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2006 - L 3 B 1099/05
Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeits- und Beitragsbescheid des ...
- LSG Bayern, 21.02.2008 - L 4 P 45/05
- LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2008 - L 1 SK 9/98
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