Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGG (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGG
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgerichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/SGG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgerichtsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 185

Die Gebühr wird fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluß oder durch Urteil erledigt ist.

Rechtsprechung zu § 185 SGG

97 Entscheidungen zu § 185 SGG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 97 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 185 SGG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht