Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b)   
§ 186

Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.

Rechtsprechung zu § 186 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 186 SGG

Querverweise

Auf § 186 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Kosten und Vollstreckung

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