Sozialgerichtsgesetz

   Erster Teil - Gerichtsverfassung (§§ 1 - 59)   
   Zweiter Abschnitt - Sozialgerichte (§§ 7 - 27)   
§ 19

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Rechtsprechung zu § 19 SGG

18 Entscheidungen zu § 19 SGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 19 SGG

Querverweise

Auf § 19 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Gerichtsverfassung
        Landessozialgerichte
        Bundessozialgericht

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