Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b)   
§ 193

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Rechtsprechung zu § 193 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 193 SGG

Querverweise

Auf § 193 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Rechtsmittel
          Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
        Kosten und Vollstreckung

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