Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b)   
§ 194

Sind mehrere Beteiligte kostenpflichtig, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Kosten können ihnen als Gesamtschuldnern auferlegt werden, wenn das Streitverhältnis ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden kann.

Rechtsprechung zu § 194 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 194 SGG

Querverweise

Auf § 194 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Kosten und Vollstreckung

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