Sozialgerichtsgesetz

   Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201)   
   Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201)   
   Erster Unterabschnitt - Kosten (§§ 183 - 197b)   
§ 195

Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.

Rechtsprechung zu § 195 SGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 195 SGG

Querverweise

Auf § 195 SGG verweisen folgende Vorschriften:
    SGG
      Verfahren
        Kosten und Vollstreckung

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