Sozialgerichtsgesetz
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 60 - 201) |
Vierter Abschnitt - Kosten und Vollstreckung (§§ 183 - 201) |
Zweiter Unterabschnitt - Vollstreckung (§§ 198 - 201) |
(2) 1Hat ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung, so kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. 2Er kann die Aussetzung und Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; die §§ 108, 109, 113 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. 3Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Urteil nach § 131 Abs. 4 bestimmt hat, daß eine Wahl oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane zu wiederholen ist. 2Die einstweilige Anordnung ergeht dahin, daß die Wiederholungswahl oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens unterbleibt.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 199 SGG
906 Entscheidungen zu § 199 SGG in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2024 - L 3 SF 230/23
- LSG Bayern, 04.09.2018 - L 20 KR 374/18
Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2021 - L 9 R 1944/21
Sozialgerichtliches Verfahren - Unterlassungsklage - Unzulässigkeit - ...
- LSG Hessen, 15.03.2021 - L 2 SO 112/20
RVG
Zum selben Verfahren:
- LSG Bayern, 14.04.2021 - L 20 KR 81/21
Sozialgerichtsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren
- BSG, 17.09.2020 - B 4 AS 13/20 R
Anforderungen an die Zulässigkeit der Revision in einem Rechtsstreit um die ...
- LSG Schleswig-Holstein, 06.01.2014 - L 5 AR 53/13
Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach § ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.11.2018 - L 7 AS 24/18
Angelegenheiten nach dem SGB II
- LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21